Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Zusammenschluss der Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN­ Kreisverband Pinneberg, die ihren Wohn- oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Quickborn oder den anliegenden Gemeinden ohne eigenen Ortsverband haben, führt den Namen “BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Ortsverband Quickborn”. Sitz des Ortsverbands ist Quickborn.

§ 2 Organe

Organe des Ortsverbands sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

§ 3 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ des Ortsverbands. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und ist öffentlich.

(2) Zur MV lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen ein. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Posteinlieferung mind. 8 Tage vor der MV liegt.

(3) Der Vorstand muss eine MV einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Absatz 2 bleibt davon unberührt.

(4) Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Sie ist so lange beschlussfähig, bis auf Antrag eines teilnehmenden Mitglieds die Beschlussw1.fähigk.eit festgestellt wird. Ist eine MV beschlussunfähig, so ist eine innerhalb von vier Wochen fristgerecht erneut einberufene MV in jedem Fall beschlussfähig für die Abstimmung von nicht abschließend behandelten Tagesordnungspunkten der letzten MV. Darauf ist in der Einladung hin zu weisen.

(5) Die MV wird vom Vorstand eröffnet. Die Versammlung entscheidet in offener Abstimmung, so weit Satzung und Gesetze nichts anderes vorsehen und aus der Versammlung keine geheime Abstimmung gefordert wird. Bei der Aufstellung von Kandidatinnen für die Ratsversarnmlwig rmd bei Wahlen zum Vorstand ist gewählt, wer/ welche im 1. Wahlgang mehr als 50% oder in einem 2. Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Über Sitzungen von Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das die Protokollführung und ein Vorstandsmitglied unterzeichnet. Dieses
Protokoll gilt damit als vorläufig und wird während der nächsten Sitzung endgültig beschlossen.

(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
A) Wahl – einer Versammlungsleitung
▪ einer Zählkommission
▪ eines Ortsverbandsvorstands
▪ von Kandidatinnen für die Kommunalwahl
▪ der Delegierten :für den Kreishauptausschuss
▪ von zwei Rechnungsprüferinnen :für zwei Jahre; diese dürfen weder dem Vorstand angehören, noch finanziell abhängig vom Ortsverband sein
B) Beschlussfassung über
▪ die Satzung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
▪ Anträge und Programme
▪ die Verwendung von Finanzmitteln
▪ die politische und organisatorische Planung
▪ die Entlastung des Vorstands
C) Entgegennahme
▪ des Rechnungsprüfungsberichts der Rechenschaftsberichte von Vorstand und Fraktion

§ 4 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern: Der/ dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeisterin und ggf. weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Wahlperiode. Die Wiederwahl von Vor­standsmitgliedern ist möglich.

(3) Mitglieder des Vorstands können einzeln oder gesamt von der MV abgewählt werden. Ein entsprechender Antrag muss in der Einladung zur MV angekündigt sein.

(4) Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt seine Geschäfte nach Gesetz und Satzung und ist dabei an die Beschlüsse der MV gebunden. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Ortsverband einzeln oder gemeinsam gesetzlich nach außen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt parteiöffentlich und kann die Öffentlichkeit zulassen.

(5) Der Vorstand legt zum Ablauf seiner Amtszeit der MV einen Rechenschaftsbericht vor. Der :finanzielle Teil dieses Berichts wird zuvor von zwei Rechnungsprüferinnen geprüft.

§ 5 Urabstimmung

Eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Ortsverbands erfolgt auf Beschluss einer Mitgliederversammlung oder eines Antrags von 30% der Mitglieder. Für die
Durchführung der Urabstimmung gilt die Urabstimmungsordnung der nächsthöheren Ebene.

§ 6 Auflösung

Über die Auflösung des Ortsverbands entscheidet die MV mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der MV-Beschluss muss dmch eine Urabstimmung bestätigt werden.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Im übrigen gelten die Regelungen übergeordneter Gliederungen und die Gesetze.

(2) Diese Satzung tritt am 30. 10.2004 in Kraft.